Bank haftet bei falscher Immobilienberechnung und Verkehrswertfestsetzung

In Recht vom 05.03.2007

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 13.02.2007 – 16 U 5/06 Vorinstanz LG Hannover v. 16.12.2007 hat eine ein Steuersparmodell finanzierende Bank zum Schadensersatz verurteilt. Das Urteil wird auszugsweise rezitiert:

Leitsätze
Vorsätzlich fehlerhafte (überhöhte) Verkehrswertfestsetzungen der finanzierenden Bank lösen, auch wenn die Vorschriften des Bausparkassengesetzes nicht drittschützend sind, einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB aus und rechtfertigen damit grundsätzlich ein Rückabwicklungsbegehren.

Auch die in den Kaufpreis eingerechneten Zinssubventionen der Verkäuferin an die finanzierende Bank bedeuten eine der Bank zuzurechnende Vertragsverletzung, weil den Käufern damit vorgespiegelt wird, ihre Zinskonditionen entsprächen der Marktlage.


Die Klägerin verlangte im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung eines im Jahre 1994 geschlossenen Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung in E., G-F-Straße. Es handelt sich - wie in zahlreichen anderen Fällen auch - um den von der beklagten Bank finanzierten Immobilienerwerb.

Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Verkaufsbemühungen war. b) Der Umstand, dass die Klägerin offenbar (wie auch die anderen Kunden von Heinen & Biege) einen formularmäßigen Immobilien-

Die Haftung der beklagten Bank auf Schadensersatz folgt aus Verschulden bei Vertragsschluss, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, und zwar wegen unterlassener Beratung über die Gefahren des Mietpools (1), wegen vorsätzlich falscher Verkehrswertfestsetzungen (2) und im Hinblick auf die Zinssubventionen (3) sowie aus § 826 BGB. I. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH WM 2005, 72, Rdn. 32 ff., zitiert nach juris) ist die kreditgebende Bank bei steuersparenden Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergeben. Das ist zu bejahen, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung an den Bauträger (oder Verkäufer) als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann BGH XI ZR 6/04 vom 16. Mai 2006 - NJW 2006, 2099 ff.).