Bundesgerichtshof schützt Gegenstände, die zur Erwerbstätigkeit erforderlich sind
Weil die Ehefrau 2.459,79 € Schulden hatte, sollte dem Ehemann sein Auto gepfändet werden. Der BGH wies die Forderung der Gläubiger zurück. Der Mann benötigt das Fahrzeug um den Lebensunterhalt seiner Familie zu sichern.
Im vorliegenden Fall wollte die Gläubigerin bei einer erwerbsunfähigen Frau wegen 2.459,79 € die Zwangsvollstreckung des Autos durchführen lassen. Dies lehnte die Gerichtsvollzieherin ab. Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen; ihre sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.
Die Frau erhält durch ihre Erwerbsunfähigkeit nur eine kleine Rente und der Mann, er das auf die Frau zugelassene Fahrzeug fährt, nutzt das Auto um den Lebensunterhalt für seine Familie mit drei Kindern zu gewährleisten.
Durch den BGH erging am 28 Januar 2010 folgender Beschluss:
1. Unpfändbar sind auch die Gegenstände des Schuldners, die sein Ehegatte zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt.
2. Zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO erforderliche Gegenstände können auch Kraftfahrzeuge sein, die ein Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz und zurück benötigt.
Die Familie lebt auf dem Land, die Verkehrsverbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ist zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nicht zumutbar. Dann zählt auch ein Fahrzeug zu den nicht pfändbaren Gegenständen.








Artikel per E-Mail versenden