Kein Wasser bei Zahlungsrückstand

In Recht vom 02.12.2006

Die Lieferung von Wasser, Strom und Wärmeenergie darf eingestellt werden, wenn ein Wohnungseigentümer mit seinen Zahlungen erheblich in Rückstand gerät.

Dies beschloss das Oberlandesgericht Frankfundurt.Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verletze damit keine Rechte des Eigentümers. Denn die Gemeinschaft müsse es nicht hinnehmen, dass sie einen Teil der Bewirtschaftungskosten eines Wohnungseigentümers auf ungewisse Zeit tragen müsse. Das Gericht bestätigte damit die Rechtmäßigkeit des Beschlusses einer Eigentümergemeinschaft. Nach dem die Besitzer einer Wohnung wegen finanzieller Schwierigkeiten mehrere Monate mit ihren Beiträgen zur Wasser-, Strom- und Energieversorgung in Höhe von knapp 4000 € im Rückstand waren, beschloss die Gemeinschaft eine vorübergehende Unterbrechung der Versorgung.

Az: 20 W 56/06, OLG Frankfurt