Kreditkartenbetrug

In Banken vom 13.05.2009

Das Amtsgericht München hat die Rechte der Verbraucher gestärkt. Die Beweispflicht, dass die Kreditkartenbuchung richtig ist, liegt bei der Bank. Kann die Bank nicht überweisen, dass die Abbuchung rechtens war, muss sie den Betrag erstatten.

Kreditkartenbetrug

Nach einem am Montag veröffentlichten Urteil muss die Bank im Zweifelsfall nachweisen, dass der Kunde die von ihm bestrittenen Kreditkartengeschäfte wirklich getätigt hat. Kann sie diesen Nachweis nicht führen, muss die Bank den abgebuchten Geldbetrag dem Kunden erstatten. So das Urteil vom Amtsgericht München; (Urteil vom 16.02.2009 Az.: 242 C 28708/08).

Drei Versuche

Das Gericht gab damit der Klage einer Frau statt, die von 2007 an festgestellt hatte, dass in der Kreditkartenabrechnung von ihr nicht veranlasste Abbuchungen auftauchten.

Sie ließ darauf hin die Karte sperren, und die Bank erstattete zunächst anstandslos die nicht akzeptierten Beträge. Die Kundin selbst ließ für ihre Online-Geschäfte vorsichtshalber ein Anti-Viren-Programm auf ihrem Computer installieren. Im September 2007 erhielt sie eine neue Kreditkarte, doch abermals gab es von ihr nicht veranlasste Abbuchungen. Sie ließ auch die zweite Karte sperren, erstattete Strafanzeige und versicherte an Eides statt, dass sie die Umsätze nicht getätigt habe.

Nach Ausstellung der dritten Kreditkarte wiederholte sich das Spiel. Sie entdeckte erneut dubiose Umsätze, von denen sie nichts wusste. Die Bank erstattete ihr dieses Mal aber nur noch weitere 57,74 Euro, den Rest in Höhe von 710,86 Euro jedoch nicht mehr. Daraufhin erhob die Frau Klage beim Amtsgericht München.

Die Bank argumentierte, die Kundin habe entweder die Abbuchungen selbst veranlasst oder Dritten leichtfertig die Möglichkeit verschafft, die Karte zu nutzen. Im Übrigen hätte sie ihre Computer sofort auf Viren überprüfen müssen. Nach Darstellung des Gerichts hat die Bank aber nicht dargelegt, wie sich die Datenübermittlung in den fraglichen Fällen abgespielt haben soll.

Selbst wenn ein Virus im System des Computers der Kundin vorhanden gewesen wäre, würde dies nur eine Möglichkeit bedeuten, wie die Händler an die Daten gekommen sein könnten.

Da die Karte mit ihren Nummern bei den vielfachen Einsatzmöglichkeiten allen möglichen Leuten bekanntwerden könne, im Übrigen auch Mitarbeitern der Bank, könne ein Datentransfer auch ohne Verschulden der Klägerin zustande gekommen sein, argumentiert das Gericht. 

Eine Beweislastumkehr nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises käme hier nicht in Frage. Eine solche würde voraussetzen, dass ein Sachverhalt feststehe, von dem aus ein denklogischer Schluss gezogen werden könne. Da hier die Bank nur mit bloßen Vermutungen arbeite und viele Möglichkeiten der Entstehung des Datenmissbrauches bestünden, komme ein Anscheinsbeweis zu Lasten der Kundin nicht in Betracht.

Leiste die Bank ohne weitere Überprüfung an Unternehmen, deren Berechtigung die Klägerin vorher bereits bestritten hatte, könne sie ihr Risiko, dass sie das Geld vom Händler nicht mehr zurück bekomme, nicht auf die Kundin abwälzen. Dass die Bank die Abbuchungen durch die Händler ohne weitere Prüfung und ohne Belege zu verlangen, sozusagen automatisch, ermögliche, sei ihr Problem. Wolle sie sich absichern, solle sie ihr Programm zumindest so einstellen, dass es Abbuchungen von Händlern, gegen die Einspruch eingelegt wurden, nicht mehr zulasse. Der Mangel an Sicherheitsstandards bei der Beklagten könne der Klägerin nicht zur Last fallen.Demzufolge müsse die Bank den abgebuchten strittigen Betrag der Kundin erstatten.



http://www.sueddeutsche.de/finanzen/534/468101/text/
Quelle: SZ, kostenlose-urteile.de



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