Neues Bürgschaftsurteil - Verfassungsgericht hat die Rechte armer Bürgen gestärkt
In Recht vom 27.12.2005
Wer nichts hat, muss auch nichts geben
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Rechte armer Bürgen gestärkt. Sie können auch in Altfällen davon ausgehen, dass die Banken ihr Geld nicht mehr pfänden können. Das geht aus einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hervor. Damit hatte die Verfassungsbeschwerde einer mittellosen Frau Erfolg, die für ihren Mann eine Bürgschaft übernommen hatte und 35.000 Euro zahlen sollte.Früher: Ohne Geld, aber zur Zahlung verurteilt.
Nach der bis 1993 geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) waren Bürgschaftsverträge mit armen Verwandten immer gültig. Der BGH hatte über Jahre hinweg auch noch in Ausbildung befindliche Kinder oder einkommenslose Ehefrauen zur Zahlung verurteilt, selbst wenn von vornherein feststand, dass sie nicht einmal die Zinsen für die Bürgschaft aufbringen konnten. Deshalb wurde auch die inzwischen geschiedene Ehefrau 1992 rechtskräftig zur Zahlung verurteilt.
BGH-Entscheidung verfassungswidrig
Ein Jahr später griff der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in die BGH-Rechtsprechung ein und erklärte sie für verfassungswidrig. Bei einem völligen Ungleichgewicht der Vertragspartner seien Bürgschaftsverträge mit Mittellosen sittenwidrig und nichtig, erklärten damals die Richter.
Die Ehefrau hatte nun das Pech, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erst erging, als ihr Fall bereits nach der alten Rechtsprechung rechtskräftig abgeschlossen war. Allerdings hatte die Bank noch nicht gepfändet. Als nächsten Schritt klagte sie gegen die Vollstreckung mit dem Argument, dass nach der Korrektur der Rechtsprechung auch ihr Bürgschaftsvertrag als nichtig beurteilt worden wäre.
Frühere Auslegung der Zivilgerichte verfassungswidrig
Doch der BGH lehnte im Jahr 2002 wiederum ab. Die Frau legte eine weitere Verfassungsbeschwerde ein - mit Erfolg. Da die Bank die Pfändung noch nicht vollzogen hatte, wirke sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1993 auch auf Altfälle aus, urteilte der Erste Senat. Denn mit der Bürgschaftsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1993 sei nicht nur über einen Einzelfall entschieden worden. Vielmehr sei die frühere Auslegung der Zivilgerichte für verfassungswidrig erklärt worden und der zukünftigen Rechtsprechung Konturen gegeben worden. Bei der geschiedenen Frau mit zwei Kindern können deshalb die 35.000 Euro nicht mehr gepfändet werden.
(Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1905/02)








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