OLG München hält die Widerrufbelehrung bei DCM Fonds für unwirksam
In Recht vom 15.09.2011
Aufgrund dieser Tatsache besteht heute noch die Möglichkeit, daß die Anleger die Beteiligung noch widerrufen können.
"Der/Die Auftraggeber wurde/n heute darüber belehrt, dass er/sie diese Beitrittserklärung innerhalb der Frist von einer Woche schriftlich widerrufen kann/können;Die Frist beginnt nach Aushändigung dieser Widerrufsbelehrung.Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (Datum des Poststempels) an dieDeinböck KG
Postfach 860 409
81631 München”
Anmerkung der Redaktion:
Mittlerweile liegt uns auch ein Schreiben der DCM vom 9.9.2011 vor, in dem dies auch den Anlegern bestätigt wird. Wir bedanken uns dafür.
Alle Anleger, die auch in andere geschlossene Fonds investiert haben, sollten auf alle Fälle die Widerrufserklärung prüfen lassen, da auch diese falsch sein können.
Die Prüfung dieser Wideruferklärung ist für die Anleger durch unsere Rechtsanwälte kostenfrei, da diese vom VfE übernommen werden.
Beachten Sie bitte auch die mögliche Verjährungsfrist zum 31.12.2011!









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