Pfändbares und unpfändbares Einkommen
In Banken vom 01.08.2011
Immer wieder stellen sich Verbraucher, die ein Verbraucherinsolvenzverfahren beabsichtigen, die Frage, welches Einkommen und in welcher Höhe es pfändbar ist?
Pfändbar ist grundsätzlich jegliches Arbeitseinkommen. Arbeitseinkommen im Sinne des Gesetzes sind alle Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche Einkommensarten.
Unpfändbar sind:
Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sich diese Zahlungen in der Höhe der nach den Lohnsteuerrichtlinien anerkannten lohnsteuerfreien Pauschbeträge liegen
Sofern das sonstige Vermögen zur Befriedigung des Gläubigers nicht ausreicht, sind auch die folgenden Beträge bedingt pfändbar. Hierbei sind die Tabellen zur Pfändung des Arbeitseinkommens anzuwenden.
Diese Ansprüche sind nur bedingt pfändbar, sofern also das sonstige Vermögen zur Befriedigung des Gläubigers ausreicht, können diese Ansprüche nicht gepfändet werden.
Wichtig: Sind mehrere Personen Schuldner bei einem Gläubiger (Ehegatten gegenüber der Bank) und sind diese mehreren Personen gegeneinander grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet, haben auch jeweils eigene Einkünfte, so dürfen deren Einkünfte nicht zusammenaddiert werden. Grundsätzlich ist bei jedem der Schuldner anhand der Pfändungs-tabelle und unter Ermittlung der unterhaltsberechtigten Personen der jeweils gesonderte pfändbare Betrag zu ermitteln. Auf Antrag nach § 850 c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht bestimmen, dass der jeweils andere Verdiener im Rahmen der Pfändungstabelle nicht als unterhaltsberechtigte Person zu werten ist. Sind also beispielsweise ein Ehepaar (Doppelverdiener) mit zwei Kindern gegenüber einer Bank verpflichtet, so ist bei jedem Ehegatten das pfändbare Entgelt gesondert zu ermitteln, wobei der andere Ehegatte jeweils nicht als unterhaltsberechtigte Person im Sinne der Pfändungstabelle anzusehen ist.
Unpfändbarkeit bei sonstigen Vergütungen:
Nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste (Abfindung des Arbeitnehmers, Provisionen von Freiberuflern, die nicht wiederkehrend gezahlt werden) sind dem Arbeitnehmer insoweit zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten oder sonstiger unterhaltsberechtigter Personen bedarf. Hier ist ein Antrag nach § 850 i ZPO an das Vollstreckungsgericht zu stellen.
Vollstreckungsschutz bei Kontopfändung:
Bei einem Arbeitnehmer das Arbeitseinkommens bereits gepfändet und pfändet der Gläubiger darüber hinaus das Konto, auf das die unpfändbaren Bezüge überwiesen werden, so kann ein Antrag nach § 850 k ZPO erwirkt werden, wonach das Vollstreckungsgericht die Kontopfändung aufhebt. Hier ist eine Frist von 7 Tagen zu beachten
P-Konto
Jeder Verbraucher hat einen Anspruch auf ein P-Konto. Dabei handelt es sich um ein pfändungsgeschütztes Konto. Leider sind viele Banken nicht bereit, ein solches Konto einzurichten.
Unpfändbare Forderungen:
Eine sonstige Forderung kann dann nicht gepfändet werden, wenn sie nicht übertragbar ist. Die Übertragbarkeit einer Forderung richtet sich nach § 399 BGB und muss von einem Rechtsanwalt überprüft werden.
Unpfändbare Forderungen:
Eine sonstige Forderung kann dann nicht gepfändet werden, wenn sie nicht übertragbar ist. Die Übertragbarkeit einer Forderung richtet sich nach § 399 BGB und muss von einem Rechtsanwalt überprüft werden.









Artikel per E-Mail versenden