Sperre von Arbeitslosengeld nicht immer rechtens
Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund selbst gekündigt werden, ohne dass die Agentur für Arbeit die Sperrfrist erheben darf. Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer die Kündigung vom Arbeitgeber um einen Tag verringert, indem er selbst gekündigt hatte, weil er sonst einen wesentlich kürzeren Zeitraum Arbeitslosengeld erhalten hätte.
Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit einem am Montag veröffentlichten Urteil vom 24. September 2009 entschieden (Az.: L 1 AL 50/08).
Dreiwöchige Sperrzeit
Dem seit 1968 bei seinem Arbeitgeber beschäftigten Kläger wurde aus betriebsbedingten Gründen zum 31.1.2006 gekündigt. Wäre das Arbeitsverhältnis auch nur einen Tag früher beendet worden, so hätte der seinerzeit 53-jährige Kläger für die Dauer von 26 Monaten Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld gehabt.
Wegen einer Gesetzesänderung bestand bei der von seinem Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung jedoch nur noch ein Anspruch von zwölf Monaten. Um in den Genuss der alten Regelung zu kommen, kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis daher kurzerhand selbst und zwar zum 30.1.2006.
Sein Arbeitgeber war zwar dazu bereit, die Kündigung zu akzeptieren. Der Kläger hatte seine Rechnung jedoch ohne die Bundesagentur für Arbeit gemacht. Denn diese belegte den Mann wegen Arbeitsaufgabe mit einer dreiwöchigen Sperrzeit.
Kein wichtiger Grund?
Seine hiergegen beim Sozialgericht Mainz eingereichte Klage blieb ohne Erfolg. Das Gericht war der Meinung, dass ein Arbeitnehmer, der ohne wichtigen Grund seinen Arbeitsvertrag kündigt, grundsätzlich mit einer Sperrzeit bestraft werden darf.
Eine unmittelbar bevorstehende Gesetzesänderung stellt aber keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Denn die wirtschaftlichen Interessen eines Beschäftigten reichen nicht aus, um seine Kündigung unter Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft zu rechtfertigen.
Das Sozialgericht wies die Klage daher als unbegründet zurück. Der Kläger ging daraufhin in Berufung. Mit Erfolg. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz gab seiner Klage statt.
Eine Frage der Abwägung
Nach Ansicht des Gerichts steht fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Kündigung keine konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hatte. Er hat seine Arbeitslosigkeit durch seine Kündigung daher zumindest grob fahrlässig herbeigeführt.
Die Richter billigten dem Kläger aber zu, sein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt zu haben. Daher durfte er nicht mit einer Sperrzeit bestraft werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts soll eine Sperrzeit nur dann verhängt werden, wenn einem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versicherten-Gemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden konnte – so das Gericht.
In dem zu entscheidenden Fall stand dem Interesse des Klägers auf Zahlung des Arbeitslosengeldes für die Dauer von 26 Monaten nach Überzeugung der Richter aber kein gleichwertiges Interesse der Versicherten-Gemeinschaft gegenüber.
Kein missbräuchliches Handeln
Er hat seine Arbeitslosigkeit durch seine Eigenkündigung um lediglich einen Tag vorverlegt. Ein missbräuchliches Handeln des Klägers, etwa durch ein erkennbares Desinteresse an der Vermittlung einer neuen Arbeitsstelle, konnte nach Ansicht des Gerichts ebenfalls ausgeschlossen werden, zumal er wenige Monate später durch Eigeninitiative wieder in Lohn und Brot stand.
Der Klage wurde daher mit der Einschränkung stattgegeben, dass der Kläger für den 31.1.2006 keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld hatte.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Gericht eine Revision beim Bundessozialgericht zugelassen. Ob die Beklagte Revision einlegen wird, war nicht zu erfahren.
http://www.versicherungsjournal.de/mehr.php?Nummer=102274








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