Steuervorteile dürfen nicht auf Schadenersatz angerechnet werden

In Recht vom 14.03.2011

Der BGH hat eine verbraucherfreundliche Entscheidung gefällt. In dem Fall ging es um einen Kapitalanleger, der über die Höhe der Mietminderung getäuscht wurde.

Steuervorteile dürfen nicht auf Schadenersatz angerechnet werden Nachdem die Bausparkasse Schwäbisch Hall zum Schadenersatz den Kapitalanleger beurteilt wurde, wollte sie die Steuervorteile auf den Schadenersatz anrechnen.

Diese Vorgehensweise hat der BGH einen Riegel vorgeschoben und entschieden, dass dies nicht zulässig sei. Die Bausparkasse Schwäbisch Hall muss den vollen Schadenersatz bezahlen.

Urteil: BGH Az.: XI ZR 96/09