Urteilsspruch im Schlaf
Das Bundesverwaltungsgericht musste nun darüber entscheiden, ob ein Richter während der Verhandlung geschlafen hat oder nicht. Obwohl dies augenscheinlich der Fall gewesen ist und eigentlich jeder diese Momente kennt – wenn Augen und Kopf schwer werden und man immer wieder hochschreckt – doch das Bundesverwaltungsgericht dagegen entschieden.
Richter schlafen eben nicht!
Der Beschwerdeführer trug Folgendes vor: "Der ehrenamtliche Richter H. war unfähig, der Verhandlung zu folgen, weil er über einen längeren Zeitraum ununterbrochen die Augen geschlossen hatte und - wie durch seine Körperhaltung, nämlich Senken des Kopfes auf die Brust und ruhiges tiefes Atmen sowie Hochschrecken - zum Ausdruck kam, offensichtlich geschlafen hat."
Der Richterspruch lautete: Das Schließen der Augen über weite Strecken der Verhandlung und das Senken des Kopfes auf die Brust beweist allein nicht, dass der Richter schläft. Denn diese Haltung kann auch zur geistigen Entspannung oder zwecks besonderer Konzentration eingenommen werden." Auch hierzu konnte auf bereits ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und - vielleicht noch verständlicher - auf solche des Bundesfinanzhofs Bezug genommen werden. Es könne "erst dann davon ausgegangen werden, dass ein Richter schläft oder in anderer Weise abwesend ist, wenn andere sichere Anzeichen hinzukommen, wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen von fehlender Orientierung." Ohne anschließende Desorientierung könne es sich dagegen beim "Hochschrecken" allenfalls um "einen die geistige Aufnahme des wesentlichen Inhalts der mündlichen Verhandlung nicht beeinträchtigenden Sekundenschlaf gehandelt" haben.
Nun stellt sich also nur noch die Frage: Warum bauen so viele Menschen mit dem Auto einen Unfall, wenn sie einen Sekundenschlaf haben? Ein Richter kann danach immer noch einem Urteil zustimmen.
Aktenzeichen: Az. 5 B 105/00








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