VfE informiert: Achtung Verjährungsfalle 2011
Um einer drohenden Verjährung zum Jahresende zu entgehen, gibt es die Möglichkeit eine Gütestelle einzuschalten. Dieses Verfahren wurde im Fall Telekom häufig angewendet.Hierfür wurde meist die Gütestelle der Hansestadt Hamburg (ÖRA) eingeschaltet.
Im Regelfall tritt die Gegenseite dem Güteverfahren nicht bei. Insofern bleibt regelmäßig nur der Zeitgewinn durch die verjährungsunterbrechende Maßnahme. Der Antrag sollte von einem Anwalt gestellt werden.
Für Mitglieder der Interessengemeinschaften bieten wir für nur 120,00 Euro (Nichtmitglieder einer Interessensgemeinschaft bezahlen 270,00 Euro) folgende Leistungen an:
- Antragstellung durch einen zugelassenen, auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt
- Übernahme der Kosten der Gütestelle für die Antragstellung zum Güteverfahren
- Erste Hintergrundrecherchen
Sollte die Gegenseite dem Güteverfahren beitreten entstehen weitere Kosten. Sowohl die Gütestelle als auch die ggf. rechtliche Vertretung müssen dann gesondert honoriert werden. Dies erfolgt normalerweise nach Zeitaufwand.
Zu dem Thema Prospekthaftungsansprüche folgt eine Ausführung des Rechtsanwalts Veil aus der Kanzlei Mattil/München:
Drohende Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen bei Inhabern geschlossener Fonds
Den Anlegern steht immer dann ein Schadensersatzanspruch zu, wenn diese im Zuge des Beteiligungserwerbs unvollständig oder fehlerhaft beraten wurden oder der Pro-spekt fehlerhaft ist. Der Schadenersatz richtet sich im Ergebnis auf die Rückabwicklung der Beteiligung und ggf. der damit verbundenen Finanzierung. Durch den Schadens-ersatz soll der Anleger so gestellt werden, wie wenn er den Beteiligungsvertrag (und ggf. den Darlehensvertrag) nicht abgeschlossen hätte.
Schadenersatzansprüche unterliegen der Verjährung. Die Frist hierfür ist - je nach Anspruch - unterschiedlich. Die kürzesten Verjährungsfristen bestehen gegenüber den Prospektherausgebern und den sonstigen Prospektverantwortlichen (das jeweilige Fondsmanagement).
Nach der Rechtsprechung reicht die Kenntnis von Ausschüttungskürzungen bereits für den Beginn der Verjährung aus. D. h. bereits drei Jahre - im schlechtesten Fall bereits 6 bzw. 12 Monate - nach Kenntnis der Kürzungen kann der Anspruch verjährt sein.
Die Verjährung kann nur durch Klageeinreichung, einen Antrag auf Mahnbescheid oder durch das flexible und günstigere Güteverfahren bei einer anerkannten Gütestelle gehemmt werden.
Im Regelfall gilt: Die Zeit läuft zugunsten der Prospektverantwortlichen, die sich oftmals “in die Verjährung retten” können zu Lasten der Anleger und anderer Beteiligter. Das gleich gilt auch für die Vermittler von Schrottimmobilien.
Das Güteverfahren ermöglicht dem Anleger zu einem späteren Zeitpunkt noch klagen zu dürfen oder sich ggf. bei der Gütestelle kostengünstig mit dem Gegner zu einigen.
Zum 31.12.2011 drohen daher alle Ansprüche zu verjähren, bei denen Anleger im Jahr 2004 Kenntnis von der wirtschaftlichen prekären Situation ihres Fonds oder der Steuersparimmobilie erhalten haben.
Kontakt:
Ralph Veil
Rechtsanwalt
www.mattil.de
veil@mattil.de
Kanzlei Mattil & Kollegen
Thierschplatz 3
80538 München
Telefon: 089-242938-0
Anfragen richten Sie bitte an den Verein für Existenzsicherung e. V. unter dem Stichwort "Güteverfahren".









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