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Wie kann die Verjährung ohne Rechtsanwalt zum 31.12.2012 gehemmt werden?

In Recht vom 18.12.2012

Der Eintritt der Verjährung kann durch eine Klage vor Gericht oder einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides verhindert werden. Es gibt aber auch noch eine andere Möglichkeit. Darauf weist Johann Tillich, Finanzexperte des VfE e. V. hin.

Wie kann die Verjährung ohne Rechtsanwalt zum 31.12.2012 gehemmt werden?

Wege für den korrekten Zugang eines Güteantrages an die ÖRA

Für das Güteverfahren durch die ÖRA benötigen Sie keinen Rechtsanwalt!

Der Verlust der Ansprüche kann aber auch durch Einleitung eines außergerichtlichen Güteverfahrens bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle Hamburg (ÖRA) vermieden werden. Dies verursacht geringere Kosten als eine Klage. Eine Vertretung durch einen Anwalt ist zudem möglich, aber nicht Pflicht.

Anträge auf ein außergerichtliches Güteverfahren gelten als rechtzeitig gestellt, um die Verjährungsfrist zu hemmen, wenn sie auf einem der folgenden Wege eingeleitet werden:

  • Der Güteantrag kann persönlich oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter mündlich zur Niederschrift oder schriftlich bei der Hauptstelle der ÖRA gestellt werden.
  • Es kann ein unterschriebenes Fax an die ÖRA gesendet werden: Fax-Nummer: (040) 42843-3658.
  • Ein an die ÖRA adressierter Antrag auf gütliche Einigung kann auch in den Briefkasten der gemeinsamen Annahmestelle des Ziviljustizgebäudes, Sievekingsplatz 1, (fristwahrender Nachtbriefkasten)  eingeworfen werden.
  • Außerdem kann ein an die ÖRA adressiertes Fax an die Gemeinsame Annahmestelle des Landgerichtes Hamburg, Ziviljustizgebäude, Sievekingsplatz 1  gerichtet werden, Fax-Nummer: (040) 42843-4318 oder -4319.
  • Weitere Informationen erhalten Sie unter http://www.hamburg.de/oera/streitschlichtung/nofl/115318/streitschlichtung.html 




Güteantrag der ÖRA Hamburg